Satzung
Satzung des SV Altengamme v. 1928 e.V.
§ 1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit
- Der Verein führt den Namen Sportverein Altengamme von 1928 e. V. (im Folgenden SV Altengamme genannt) und hat seinen Sitz in Hamburg.
- Als Gründungstag gilt der 1. August 1928.
- Gerichtsstand des Vereins ist Hamburg- Bergedorf. Der Verein ist ins Vereinsregister unter der Nr. 7734 beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.
- Der Verein ist Mitglied des Hamburger Sportbundes e. V., sowie der dem HSB angeschlossenen Verbände.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Grundsätze
- Der SV Altengamme ist eine Vereinigung von sporttreibenden und sportlich interessierten Mitgliedern auf gemeinnütziger Basis. Zweck des Vereines ist die allgemeine Körpererziehung auf breitester Ebene. Der Verein ist parteipolitisch, ethnisch und weltanschaulich neutral.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
- Die Vereinssatzung ist so auszulegen, wie Treu und Glauben und der sportliche Gedanke es erfordern. Dabei ist der Sinn der Satzung zu erforschen und nicht an dem Buchstaben zu haften.
- Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
d) Jugendmitgliedern - Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes auf Lebenszeit bestimmt.
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
- Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§ 4 Eintritt
- Eintrittserklärungen sind schriftlich beim Vorstand einzureichen.
- Eintrittserklärungen Jugendlicher müssen von einem Elternteil bzw. dem gesetzlichen Vertreter mitunterzeichnet bzw. unterzeichnet sein.
§ 5 Austritt
- Ein Austritt ist nur mit sechswöchiger Frist zum 30. Juni oder 31. Dezember des Jahres möglich. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Für noch nicht Volljährige gilt § 4 Abs. 2.
- Mit dem Eingang der Austrittserklärung und mit der Befristung § 5 Abs. 1 erlöschen alle aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Das Mitglied hat seinen noch am Tage des Austritts bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachzukommen.
§ 6 Ausschluss
- Der Vorstand kann Mitglieder aus dem Verein ausschließen,
a) wenn sie gegen die Satzung verstoßen,
b) wenn sie das Ansehen des Vereins schädigen,
c) wenn sie ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen. - das Mitglied ist zur Vorstandssitzung zu laden und zu hören. Bei Nichterscheinen ist ohne Anhörung zu entscheiden. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht die Berufung an das Schiedsgericht frei. Die Berufung ist spätestens eine Woche nach Bekanntgabe des Ausschlusses schriftlich beim Vorstand einzureichen.
§ 7 Beiträge und Gebühren
- Die Höhe des Vereinsbeitrags, der Spartenbeiträge und weiterer Gebühren werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt.
- Der Vereinsbeitrag und der Spartenbeitrag sind vierteljährlich, jeweils zum 15. Febr.; 15. Mai; 15. Aug. und 15. Nov. zu entrichten. Weitere Gebühren sind einmalig mit dem nächsten fälligen Beitrag zu entrichten.
- Beiträge und Gebühren sind eine Bringschuld.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Einlösung der gegebenen Einzugsermächtigung sicherzustellen. Änderungen der Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse), der IBAN und ggf. der BIC sind sofort dem Verein anzuzeigen. Ausstehende Beiträge werden mit den üblichen Mahngebühren und den zusätzlichen Kosten für eine evtl. Nichteinlösung des Bankauftrages belastet. Der Vorstand entscheidet über den Einzug auf dem Rechtsweg. Über eine befristete Beitragsbefreiung oder Stundung aus besonderen Gründen entscheidet auf Antrag der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Der Vorstand beruft alljährlich bis zum 15. Februar die Mitgliederversammlung ein, zu der spätestens zwei Wochen vorher durch Anschlag im Vereinslokal unter Bekanntgabe der Tagesordnung geladen werden muss.
- Die Tagesordnung hat zu enthalten:
a) Eröffnung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand
b) Feststellung der Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
c) Genehmigung der Niederschrift der vorhergehenden Versammlung
d) Jahresberichte
e) Kassenbericht
f) Entlastung des Vorstandes
g) Wahlen
h) Anträge
i) Verschiedenes. - Der Vorstand beschließt im Bedarfsfall die Einberufung eine außerordentliche Mitgliederversammlung. Er ist auch dazu verpflichtet, wenn mindestens 25 % der Mitglieder nach §3 Abs. 1 a-c dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen. Die Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zur Einberufung geführt haben und in der Tagesordnung enthalten sind. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung statt.
- Die Wahlen werden per Akklamation durchgeführt. Die Wahl ist geheim, wenn mindestens ein Mitglied geheime Wahl beantragt.
- Zur Beschlussfassung ist Stimmenmehrheit erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Wahlen gilt relative Stimmenmehrheit. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen erhält. Über Stimmenmehrheit bei Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins siehe § 15 und 16.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
- Anträge für die Mitgliederversammlung müssen von mindestens zehn stimmberechtigten Mitgliedern unterschrieben sein und dem geschäftsführenden Vorstand für die Mitgliederversammlung spätestens 4 Wochen vorher eingereicht werden.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Ehrenvorsitzenden
d) Kassenwart
e) Schriftführer - Die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins liegen in den Händen des 1. und 2. Vorsitzenden, des Kassenwartes sowie des Schriftführers. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BGB. Je zwei der genannten sind zusammen berechtigt, den Verein zu vertreten.
- Der Vorstand - mit Ausnahme der Ehrenvorsitzenden - wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtsdauer gilt bis zur Neuwahl. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
- Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
- Der Vorstand ist berechtigt, Mitarbeiter bei großer Pflichtverletzung von ihrer Tätigkeit zu entbinden. Der Vorstand kann Mitglieder des Vereins vom Sportbetrieb vorübergehend ausschließen.
- Den betroffenen Mitgliedern steht die Berufung an das Schiedsgericht zu. Diese ist spätestens eine Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung des Vorstandes beim Vorstand einzureichen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig.
- Der Vorstand ist berechtigt, weitere Mitglieder in den Vorstand zu berufen.
- Zur Unterstützung des Vorstandes in den inneren Angelegenheiten des SV Altengamme wird ein erweiterter Vorstand gebildet. Er besteht aus:
- Vorstand
- Obleuten
- Vereinsjugendwart
- Presse- und Medienbeauftragten
- Sportstättenbeauftragten
Der erweiterte Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtsdauer gilt bis zur Neuwahl.
§ 10 Vergütungen für die Vereinstätigkeit und Aufwendungsersatz
- Die Organmitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
- Bei Bedarf können dies Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.
- Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto- und Telefonkosten. Die Erstattung erfolgt in den Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind.
- Übungsleitervergütung wird vom Vorstand festgelegt.
§ 11 Rechnungsprüfer
- Die Rechnungsprüfer werden auf zwei Jahre gewählt.
- Sie haben die Kassenführung mindestens einmal im Jahr zu prüfen und dem Vorstand von dem Ergebnis schriftlich Bericht zu erstatten. Sie haben das Recht, jederzeit von dem Kassenwart Aufschluss über dessen Amtsführung zu verlangen. Der Mitgliederversammlung haben sie jährlich Bericht zu erstatten.
§ 12 Haftung
- Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne des § 2 der Satzung und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich, aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbständig sonst Ansprüche herleiten können.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt, das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit hauptamtlicher Geschäftsführer und aller übrigen Mitarbeiter.
- Sollte sich ein Mitglied des erweiterten Vorstandes über die Regularien der Satzung eigenmächtig hinweg setzen, sodass dem Verein finanzielle Nachteile bzw. ein Imageschaden entsteht, kann der Vorstand mit Zustimmung des erweiterten Vorstandes (2/3 Mehrheit der anwesenden Personen) eine Absetzung vornehmen und eine kommissarisch nachbesetzen.
- Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherung zu informieren und weiß, dass es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfang besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.
- Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat.
§ 13 Datenschutz
- Mit dem Eintritt eines Mitglieds nimmt der SV Altengamme personenbezogene Daten, wie z. B. Adresse, Alter, Bankverbindung, auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor Kenntnisnahme Dritter geschützt.
- Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genetzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (z.B. Speicherung der Faxnummer und der E-Mail-Adresse einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betreffende Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
- Als Mitglied des Hamburger Sportbundes e.V. ist der Verein verpflichtet, die Namen seiner Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden außer dem Namen noch das Geburtsdatum und die Mitgliedsnummer. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben, wie z.B. Vorstandsmitglieder, werden die vollständige Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie die Bezeichnung der Funktion im Verein übermittelt. Bei Teilnahme am Spielbetrieb und an Wettkämpfen meldet der Verein Ergebnisse und besondere Ereignisse an die zuständigen Fachverbände.
- Der Verein macht besondere Ereignisse, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Spielen und Turnieren sowie Feierlichkeiten, an den Vereinsaushängen und/oder in den örtlichen Print-Medien sowie Vereinszeitschriften (u.a. Sportkurier, Deichecho,) und/oder auf der Homepage des Vereins bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen.
- Weitere Information zum Datenschutzmanagement des SV Altengamme sind in der Datenschutzerklärung „Information zur Datenverarbeitung und zum Datenschutz gemäß Artikel 13, 14 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG neu)“ niedergeschrieben. Diese ist in der Geschäftsstelle des Vereins einsehbar.
§ 14 Schiedsgericht
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit. Es wird auf zwei Jahre gewählt.
§ 15 Änderung der Satzung
- Anträge auf Änderung der Satzung können von jedem Vereinsmitglied gestellt werden.
- Anträge auf Änderung der Satzung sind schriftlich spätestens vier Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten. Der Vorstand ist verpflichtet, diese Anträge auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung zu setzen.
- Änderung der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
§ 16 Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Hamburger Sportbund e. V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 24.02.2023 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Hamburg, den 27.2.2023
- Änderung durch die Mitgliederversammlung vom 24.02.2006 § 7 Abs. 1
- Änderung durch die Mitgliederversammlung vom 24.02.2023
Protokolle der Mitgliederversammlungen
- Mitgliederversammlung 23.02.2024
- Mitgliederversammlung 24.02.2023
- Mitgliederversammlung 25.02.2022
- Mitgliederversammlung 20.08.2021
- Mitgliederversammlung 21.02.2020
- Mitgliederversammlung 22.02.2019
- Mitgliederversammlung 23.02.2018